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Art. 40 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 4 – Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 40 LlbG – Feststellung des Qualifikationserwerbs

(1) 1Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. 2Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest.