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Art. 39 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 4 – Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 39 LlbG – Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch

  1. 1.

    einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen Diplom- oder Bachelorabschluss einer Berufsakademie in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn wird bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erworben durch

  1. 1.

    einen in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geforderten Abschluss in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang und

  2. 2.

    eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss

  1. 1.

    nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entsprechen und

  2. 2.

    im Hinblick auf die Aufgaben des angestrebten fachlichen Schwerpunkts die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. 3Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen. 5Wird als Bildungsvoraussetzung ein Studienabschluss aus dem Studienbereich Informatik verlangt und nachgewiesen, kann bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden. 6Wird für den fachlichen Schwerpunkt Humanmedizin als Bildungsvoraussetzung eine Approbation in einer dem fachlichen Schwerpunkt entsprechenden Fachrichtung verlangt und nachgewiesen, kann in den Fällen des Abs. 2 bei einer Entscheidung gemäß Satz 4 auf die hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise verzichtet werden.