Art. 31 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Regelbewerber und Regelbewerberinnen → Abschnitt 2 – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Art. 31 LlbG – Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
1Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. 2Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.