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Art. 19 LlbG
Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LlbG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-4-F
Normtyp: Gesetz

Art. 19 LlbG – Dienstposten an obersten Landesbehörden

(1) 1Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. 2Art. 16 ist anzuwenden.

(2) 1Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher nur an Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin oder zum Richter oder zur Richterin auf Probe

  1. 1.

    mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und

  2. 2.

    mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis auf Probe, aber nach Bestehen der Qualifikationsprüfung oder dem sonstigen Qualifikationserwerb bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden. 3Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) 1Der Oberste Rechnungshof kann für seine Beamten und Beamtinnen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. 2Für die Beamten und Beamtinnen des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium des Landtags. 3Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.