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§ 9 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 LKWO M-V – Vernichtung von Wahlunterlagen

Eine Vernichtung von Wahlunterlagen darf nur auf Anweisung der Wahlleitung erfolgen. Sie hat zu unterbleiben, solange und soweit die Wahlunterlagen für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können oder das Landesarchivgesetz der Vernichtung entgegensteht.