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§ 43 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VIII. – Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LKWO M-V – Indirekte Wahl (zu § 67 Absatz 4 LKWG)

Im Fall des § 67 Absatz 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sagt die Wahlleitung die Bürgermeister- oder Landratswahl ab und macht dies nach § 5 öffentlich bekannt; dabei weist sie darauf hin, dass eine Wahl durch die Gemeindevertretung oder den Kreistag stattfindet.