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§ 41 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

VIII. – Wahlen in besonderen Fällen, indirekte Wahlen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LKWO M-V – Nachwahl, Ergänzungswahl (zu §§ 44, 45 LKWG)

(1) Sobald feststeht, dass eine Nachwahl erforderlich ist, sagt außer bei Wahlen nach § 44 Absatz 2 Satz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Wahlleitung die Wahl ab. Sie macht das betroffene Gebiet, den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(2) Im Fall des § 44 Absatz 8 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes fordert die Kreiswahlleitung die Vertrauenspersonen auf, binnen einer zu bestimmenden Frist eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber zu benennen. § 19 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Wahlvorschlag ist im Übrigen vollständig zu erneuern.

(3) § 40 Absatz 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(4) Auf eine Ergänzungswahl nach § 44 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes in dem unmittelbar von der Änderung der Gemeinde- oder Landkreisgrenzen betroffenen Gebiet findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.