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§ 3 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LKWO M-V – Anschriften

Weist jemand gegenüber der Gemeindewahlbehörde rechtzeitig nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird als Anschrift eine selbst gewählte Anschrift, unter der die Person zuverlässig erreichbar ist (Erreichbarkeitsanschrift) eingetragen; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.