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§ 27 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Wahlvorschlagsverfahren

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 LKWO M-V – Bekanntmachung der Wahlvorschläge (zu § 21 LKWG)

In der Bekanntmachung der Wahlvorschläge sind die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie auf dem Stimmzettel anzugeben. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber sind dabei der Name und der Vorname, das Geburtsjahr und der Beruf oder die Tätigkeit zusammen mit Namen und Kurzbezeichnung oder Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder der Bezeichnung "Einzelbewerberin oder Einzelbewerber" mit dem Nachnamen anzugeben. Bei Landtagswahlen und Kreistagswahlen sind zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 die Postleitzahl und der Wohnort anzugeben. Bei Wahlen von Gemeindevertretungen ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 2 der Ortsteil anzugeben. § 3 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wohnortes der Ort und an die Stelle des Ortsteils der Ortsteil der Erreichbarkeitsanschrift tritt.