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§ 23 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Wahlvorschlagsverfahren

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LKWO M-V – Wahlvorschläge bei Landtagswahlen (zu § 55 LKWG)

(1) Wahlvorschläge für Landeslisten sind mit den Formblättern der Anlage 2 und Kreiswahlvorschläge für Wahlkreisabgeordnete sind mit den Formblättern der Anlage 3 einzureichen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Die Wahlvorschläge sind nach der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal für die Bewerbung auf einer Landesliste und für die Bewerbung auf einem Kreiswahlvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist.

(2) Unterschriften von Wahlberechtigten nach § 55 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Landes- und Kommunal Wahlgesetzes können nach Einreichung des Wahl Vorschlags nicht mehr zurückgenommen werden.

(3) Wahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Absatz 2 unterzeichnet werden, nachdem die Bewerberinnen und Bewerber nach § 56 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes aufgestellt worden sind. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(4) Hat eine wahlberechtigte Person entgegen § 55 Absatz 5 Satz 5 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes mehr als eine Landesliste und einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig.

(5) Für alle Wahlberechtigten darf die Bescheinigung der Wahlberechtigung nur jeweils einmal zur Unterzeichnung einer Landesliste und eines Kreiswahlvorschlags erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist.

(6) Wer für eine andere Person eine Bescheinigung der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit einholt, muss dazu schriftlich bevollmächtigt sein.

(7) Die Bescheinigung der Wahlberechtigung und Bescheinigungen der Wählbarkeit sind kostenfrei zu erteilen.

(8) Für den Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes nach § 16 Absatz 9 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(9) Der Satzung einer Partei muss zu entnehmen sein, welches Organ zur Unterzeichnung für den Landesverband befugt ist.

(10) Es ist zulässig, Bewerberinnen und Bewerber als Vertrauenspersonen zu benennen.

(11) Im Fall des § 19 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes muss der Ersatzvorschlag die Zustimmungserklärung der neu benannten anderen Person enthalten. Der Ersatzvorschlag muss Angaben zu dem Organ der Partei enthalten, das nach § 19 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes handelt, und von dessen satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertretern sowie von den Vertrauenspersonen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Übrigen behalten die für die Hauptwahl bereits zugelassenen Wahlvorschläge ihre Gültigkeit.