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§ 21 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Wählerverzeichnis, Wahlschein

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 LKWO M-V – Wahlscheinverzeichnisse, Vermerk im Wählerverzeichnis (zu § 25 LKWG)

(1) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindewahlbehörde ein Wahlscheinverzeichnis.

(2) Wird eine wahlberechtigte Person, die bereits einen Wahlschein erhalten hat, in dem Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären und das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen; für Briefwahlunterlagen bleibt der Wahlschein gültig, wenn die eidesstattliche Versicherung nach § 26 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes bereits unterschrieben war, bevor der Wahlschein für ungültig erklärt worden ist. Die Gemeindewahlbehörde führt zusätzlich ein Verzeichnis der ungültigen Wahlscheine, in das die Namen der Wahlberechtigten, die Nummern der für ungültig erklärten Wahlscheine sowie das Datum der Erklärung aufzunehmen sind.

(3) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ausgegebene Wahlscheine werden neben dem Eintrag ins Wahlscheinverzeichnis nach Absatz 1 von der Gemeindewahlbehörde im Wählerverzeichnis vermerkt. Nach Beginn der Wahlhandlung dürfen Wahlscheine an Wahlberechtigte, die in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, von der Gemeindewahlbehörde nur ausgestellt werden, wenn zuvor vom Wahlvorstand die Ausgabe des Wahlscheins im Wählerverzeichnis vermerkt wurde.