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§ 18 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Wählerverzeichnis, Wahlschein

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LKWO M-V – Wählerverzeichnis bei Stichwahlen (zu § 67 Absatz 2 LKWG)

Bei Bürgermeister- oder Landratswahlen ist für den Fall einer Stichwahl das Wählerverzeichnis der Hauptwahl maßgebend. § 17 bleibt unberührt.