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§ 14 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Wahlorgane

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LKWO M-V – Aufwandsentschädigung (zu § 12 LKWG)

(1) Eine Aufwandsentschädigung erhalten vorbehaltlich des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 10 Absatz 3 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes einberufenen Sitzung und die Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag. Die Aufwandsentschädigung beträgt je 35 Euro für die Vorsitzenden und je 25 Euro für die weiteren Mitglieder. Der Kreistag kann für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses, die Gemeindevertretung kann für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und für die Mitglieder der Wahlvorstände höhere Aufwandsentschädigungen beschließen, die auch nach weiteren Funktionen differenziert werden können.

(2) Die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirkes tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes. Werden Kommunalwahlen oder Landtagswahlen und die Europawahl oder Bundestagswahl am gleichen Tag durchgeführt, erfolgt die Erstattung nach Satz 1 nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.