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§ 13 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Wahlorgane

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LKWO M-V – Zusätzliche Vorschriften für Briefwahlvorstände (zu §§ 11, 54 Absatz 3, § 61 Absatz 4 LKWG)

(1) Für die Landtagswahl bestimmt die Kreiswahlleitung, wie viele Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstände) gebildet werden müssen, um das Wahlergebnis noch am Wahltag feststellen zu können. Briefwahlvorstände können für eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses für den Wahlkreis, für das Amt oder für einzelne Gemeinden innerhalb des Wahlkreises gebildet werden.

(2) Bei Kommunalwahlen kann das Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis eines von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen werden. Es darf auch bei Kommunalwahlen gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für Beschlussfähigkeit und Tätigkeit des Briefwahlvorstandes gelten die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.