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§ 12 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Wahlorgane

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LKWO M-V – Bildung und Tätigkeit der Wahlvorstände (zu § 11 LKWG)

(1) Zur Bildung der Wahlvorstände wird § 11 Absatz 1 entsprechend angewendet.

(2) Die Gemeindewahlbehörde weist bei der Berufung der Wahlvorstände neben den Funktionen der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers und ihrer oder seiner Stellvertretung auch die der Schriftführung und ihrer Stellvertretung Personen zu, die ihr dafür geeignet erscheinen.

(3) Der Wahlvorstand wird von der Gemeindewahlbehörde oder von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher einberufen. Die Gemeindewahlbehörde weist die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin. Letztere verfahren entsprechend gegenüber den Mitgliedern des Wahlvorstandes.

(4) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen mindestens fünf Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sowie die Schriftführung oder jeweils ihre oder seine Stellvertretung anwesend sein. Die Beschlussfähigkeit des Wahl Vorstandes ist gegeben, wenn die Mindestbesetzung nach Satz 1 anwesend ist.

(5) Bei Bedarf stellt die Gemeindewahlbehörde dem Wahlvorstand Hilfskräfte zur Verfügung.

(6) Die Gemeindewahlbehörde kann bewegliche Wahlvorstände bilden, die für mindestens eine Stunde während der Wahlzeit Einrichtungen oder Ortschaften aufsuchen, deren Wahlberechtigte den Wahlraum nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen aufsuchen können. Für die Wahl vor einem beweglichen Wahlvorstand ist ein Wahlschein erforderlich. Ein beweglicher Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des Wahlbezirks, der Schriftführung oder jeweils ihrer Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Wahl Vorstands.