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§ 11 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. – Wahlorgane

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LKWO M-V – Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse (zu §§ 9, 10 LKWG)

(1) Nach der Bestimmung des Wahltages zu Landtagswahlen oder landesweiten Kommunalwahlen fordert die Wahlbehörde die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen unter Hinweis auf § 12 Absatz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes möglichst frühzeitig auf, zur Bildung des Wahlausschusses innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte vorzuschlagen.

(2) Die Wahlleitung führt die Geschäfte des Wahlausschusses.

(3) Die Wahlleitung bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen und lädt die Mitglieder mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Ort, Zeit und Gegenstand sind öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine öffentliche Sitzung handelt. Die vereinfachte Bekanntmachung ist zulässig.

(4) Die Wahlleitung bestellt eine Schriftführung. Diese ist nur stimmberechtigt, wenn sie zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist.

(5) Die Wahlleitung weist die Mitglieder des Wahlausschusses und die Schriftführung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(6) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von der Wahlleitung, den Mitgliedern des Wahlausschusses und der Schriftführung unterzeichnet. Die Wahlleitung gibt die Entscheidungen des Wahlausschusses in der Sitzung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.