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§ 69 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 69 LKWG M-V – Verlust der Rechtsstellung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrates

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat verliert das Amt

  1. 1.

    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses,

  2. 2.

    durch unanfechtbare Feststellung der Ungültigkeit der Wahl im Wahlprüfungsverfahren,

  3. 3.

    durch unanfechtbare Berichtigung des Wahlergebnisses oder Neufeststellung des Wahlergebnisses aufgrund einer Wiederholungswahl oder

  4. 4.

    wenn eine Voraussetzung der Wählbarkeit weggefallen ist und die Rechtsaufsichtsbehörde dies festgestellt hat, mit Unanfechtbarkeit der Feststellung.