§ 68 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht
§ 68 LKWG M-V – Feststellung des Wahlergebnisses einer Bürgermeister- oder Landratswahl
(1) Der Wahlausschuss stellt für das Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallen sind und wer damit gewählt oder für die Stichwahl zugelassen ist.
(2) Findet die Wahl nach § 67 Absatz 3 statt, stellt der Wahlausschuss fest, ob die erforderliche Mehrheit erreicht worden ist.