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§ 67 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 67 LKWG M-V – Durchführung von Bürgermeister- oder Landratswahlen

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Landrätin oder der Landrat wird im Wahlgebiet von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Wahlberechtigten haben eine Stimme. Die Wahl ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister findet zusammen mit der regelmäßigen Wahl der Gemeindevertretungen statt.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los, wer für die Stichwahl zugelassen wird. Verzichtet jemand auf die Teilnahme an der Stichwahl, so tritt an diese Stelle die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 3 gilt entsprechend. Der Verzicht kann spätestens am Tag nach der Wahl schriftlich gegenüber der Wahlleitung erklärt werden; § 34 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Die Wahl findet nur mit einer Bewerberin oder einem Bewerber statt, wenn

  1. 1.

    nur eine Person zugelassen wird oder die Zugelassenen bis auf eine Person auf die Teilnahme verzichten,

  2. 2.

    eine der für die Stichwahl zugelassenen Personen durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit ausscheidet oder auf die Teilnahme verzichtet, sofern niemand nach Absatz 2 Satz 4 vorhanden ist, der an die Stelle der ausgeschiedenen Person tritt.

Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Wahlausschuss. Bei der Wahl mit einer Bewerberin oder einem Bewerber wird mit Ja oder Nein abgestimmt; gewählt ist, wer von den gültigen Stimmen mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat, sofern der Stimmenanteil der Ja-Stimmen mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten umfasst. Anderenfalls ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Treten alle zugelassenen Personen vor der Wahl zurück oder wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, wählt die Gemeindevertretung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und der Kreistag die Landrätin oder den Landrat. Die Feststellung nach Satz 1 trifft der Wahlausschuss. Für diese Wahl finden § 40 Absatz 1 Satz 2 bis 5 oder § 117 Absatz 1 Satz 2 bis 5 der Kommunalverfassung Anwendung mit der Maßgabe, dass in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ein Mitglied der Vertretung zu wählen ist. Ein Wahlvorschlagsverfahren nach diesem Gesetz findet nicht statt.

(5) Für die Stichwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.