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§ 64 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 64 LKWG M-V – System der Sitzverteilung bei Kommunalwahlen in Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen

(1) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis (§ 33 Absatz 1) in Wahlgebieten mit mehreren Wahlbereichen nach den folgenden Bestimmungen fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden den Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbungen aufgrund ihrer Gesamtstimmenzahlen (Absatz 1) nach dem Verfahren gemäß § 63 Absatz 2 und 3 zugeteilt.

(3) Die einer Partei oder Wählergruppe nach Absatz 2 im Wahlgebiet zugefallenen Sitze werden ihren Wahlvorschlägen in den einzelnen Wahlbereichen entsprechend dem Verfahren nach § 63 zugeteilt.

(4) Die Zuweisung der nach Absatz 3 auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe entfallenden Sitze an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags richtet sich nach § 63. Entfallen auf eine Person im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 3 rechnerisch mehrere Sitze, wird sie bei der Sitzverteilung unter den Wahlbereichen, in denen dem Wahlvorschlag nach Absatz 3 Sitze zugeteilt wurden, in dem Wahlbereich berücksichtigt, in welchem sie die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(5) Ergibt die Berechnung nach Absatz 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Personen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze diejenigen Personen auf den Wahlvorschlägen dieser Partei oder Wählergruppe in den anderen Wahlbereichen, die dort keinen Sitz erhalten. Die Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge im Wahlvorschlag, bei Gleichrangigkeit das von der Wahlleitung zu ziehende Los.