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§ 63 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Ergänzende Bestimmungen zum Kommunalwahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 63 LKWG M-V – System der Sitzverteilung bei Kommunalwahlen in Wahlgebieten mit einem Wahlbereich

(1) Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis (§ 33 Absatz 1) in Wahlgebieten mit einem Wahlbereich nach den folgenden Bestimmungen fest.

(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Wahlleitung zu ziehende Los.

(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte der Stimmenzahl entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt. In den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden ist bei der Feststellung nach Satz 1, ob auf eine Partei oder Wählergruppe mehr als die Hälfte der Sitze entfallen ist, der Sitz der direkt gewählten Bürgermeisterin oder des direkt gewählten Bürgermeisters bei der Partei oder Wählergruppe zu berücksichtigen, von der sie oder er zur Bürgermeister-, Kreistags- oder Gemeindevertretungswahl für den gleichen Wahltag vorgeschlagen oder nach § 62 Absatz 2 Satz 2 gemeinsam vorgeschlagen wurde.

(4) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nach den Absätzen 2 und 3 entfallenen Sitze werden an die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlages in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen vergeben. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge im Wahlvorschlag.

(5) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Personen auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt, soweit nicht § 44 Absatz 5 anzuwenden ist.