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§ 54 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 54 LKWG M-V – Gliederung des Wahlgebietes bei Landtagswahlen

(1) Wahlgebiet für Landtagswahlen ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Das Wahlgebiet wird in 36 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Kreiswahlleitung bestimmt einen oder mehrere Wahlbezirke für die Briefwahl.