Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 46 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 46 LKWG M-V – Nachrücken

(1) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, stirbt ein Mitglied des Landtags oder einer kommunalen Vertretung oder verliert es seinen Sitz nach §§ 59 oder 65 oder nach § 25 Absatz 4 Satz 3 der Kommunalverfassung, so bestimmt die Wahlleitung die nachrückende Person oder einen Termin zur Neuwahl oder stellt das Freibleiben des Sitzes fest.

(2) Nachrückende Person ist die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags, auf dem die oder der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Nachrückende Person für eine Wahlkreisabgeordnete oder einen Wahlkreisabgeordneten einer Partei, für die eine Landesliste zugelassen war, ist die nächste Ersatzperson dieser Landesliste. Nachrückende Person kann nicht sein, wer

  1. 1.

    nach der Wahl aus der Partei ausgetreten oder ausgeschlossen worden ist, wenn die Partei dies vor dem Freiwerden des Sitzes der Wahlleitung schriftlich mitgeteilt hat,

  2. 2.

    durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber der Wahlleitung auf ihre oder seine Anwartschaft verzichtet hat oder

  3. 3.

    seine Wählbarkeit nachträglich verloren hat.

Die Ersatzperson ist verpflichtet, an der erforderlichen Prüfung mitzuwirken. Legt sie erforderliche Nachweise nicht in einer von der Wahlleitung gesetzten angemessenen Frist vor, kann die Wahlleitung feststellen, dass sie als Ersatzperson für die Wahlperiode ausscheidet. Löst sich eine Partei oder Wählergruppe nachträglich auf, so behält deren Wahlvorschlag seine Gültigkeit. Lehnt eine Ersatzperson die Annahme des Sitzes ab, so scheidet sie als Ersatzperson für die Wahlperiode aus.

(3) Ist eine Ersatzperson auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe nicht oder nicht mehr vorhanden, so gilt bei der Wahl einer kommunalen Vertretung in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 64 Absatz 5 entsprechend. War die ausgeschiedene Person als Wahlkreisabgeordnete oder Wahlkreisabgeordneter einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen war, oder durch Einzelbewerbung in den Landtag gewählt worden, findet § 44 Absatz 3 Anwendung. In allen anderen Fällen bleibt der Sitz frei.

(4) Gegen die Feststellung der Wahlleitung ist Einspruch in entsprechender Anwendung des § 35 zulässig. Der Landtag oder die kommunale Vertretung hat über Einsprüche in der Weise zu beschließen, dass die Feststellung der Wahlleitung bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird. Gegen den Beschluss nach Satz 2 ist die Klage zulässig. Die §§ 41 und 42 gelten entsprechend.

(5) Für den Erwerb der Mitgliedschaft durch die Ersatzperson findet § 34 entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung nach § 33 Absatz 4 eine Benachrichtigung durch die Wahlleitung über das Nachrücken tritt. Nach Erwerb der Mitgliedschaft gibt die Wahlleitung den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. Der Erwerb der Mitgliedschaft tritt, wenn die Ersatzperson gegenüber der Wahlleitung schriftlich die Annahme erklärt, abweichend von § 34 Satz 1 mit Zugang dieser Erklärung ein.