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§ 43 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 5 – Wahlprüfung, Nachrücken, Verbotsfolgen

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 43 LKWG M-V – Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ist die Entscheidung nach § 40 Absatz 5 rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Landtag oder die Vertretung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich eine neue Entscheidung nach § 40 zu treffen.

(2) Ist die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 33) ganz oder teilweise rechtskräftig aufgehoben worden, so hat der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich neu festzustellen.

(3) Die Anfechtung der Entscheidung nach Absatz 1 oder der Feststellung nach Absatz 2 ist nur insoweit zulässig, als die Feststellung von der rechtskräftigen Aufhebungsentscheidung abweicht.