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§ 33 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 33 LKWG M-V – Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses, Benachrichtigung der Gewählten

(1) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich oder jeden Wahlkreis und gemäß der §§ 57, 58, 63, 64 oder 68 für das Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen

  1. 1.

    auf jede Bewerberin und jeden Bewerber und

  2. 2.

    auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind und wer damit gewählt ist.

(2) Bei Kommunalwahlen stellt der Wahlausschuss weiterhin für jeden Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mindestens ein Sitz entfallen ist, die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge fest. Die nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages sind Ersatzpersonen dieses Wahlvorschlags. Die Reihenfolge der Ersatzpersonen richtet sich nach der Höhe der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die im Wahlvorschlag aufgeführte Reihenfolge.

(3) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis nach der Beschlussfassung des Wahlausschusses noch in der Sitzung bekannt.

(4) Die Wahlleitung macht das Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten unverzüglich schriftlich und weist sie auf die Regelung des § 34 hin.