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§ 3 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 1 – Wahlgrundsätze, Wahlrecht, Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 LKWG M-V – Wahltag, Wahlzeit

(1) Wahltag ist ein Sonntag. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Die Wahlleitung kann, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit verlängern.

(2) Der Tag der Landtagswahl und der Tag landesweiter Kommunalwahlen (Wahl der Gemeindevertretungen, der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und der Kreistage) wird durch die Landesregierung festgelegt.

(3) Der Tag der Wahl hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister wird durch die Gemeindevertretung und der Tag der Wahl von Landrätinnen oder Landräten durch den Kreistag festgelegt. Die Wahl darf frühestens sechs Monate und muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchgeführt werden.

(4) Mit der Festlegung des Wahltages für die Wahl ehrenamtlicher oder hauptamtlicher Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und Landrätinnen oder Landräte wird gleichzeitig über den Termin einer möglichen Stichwahl entschieden. Diese findet zwei Wochen später statt; die Vertretung kann diesen Termin durch einen Beschluss, der spätestens bis zum Ende der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gefasst werden kann, um bis zu zwei Wochen verschieben.

(5) Soweit die Gemeindevertretung oder der Kreistag (kommunale Vertretung) einen Wahltag festzulegen hat, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen von den zeitlichen Vorgaben dieses Gesetzes für die Festlegung des Wahltages bestimmen.