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§ 29 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKWG M-V – Stimmabgabe im Wahlraum, Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Alle Wahlberechtigten, die ins Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein erhalten haben, können in einem Wahlraum mit einem Stimmzettel persönlich ihre Stimmen abgeben. Es ist sicherzustellen, dass sie ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind zur Wahrung des Wahlgeheimnisses Wahlurnen zu verwenden.

(2) Mit dem Stimmzettel wird gewählt, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, wie die wählende Person sich entschieden hat. Sie faltet den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und wirft ihn in die Wahlurne.

(3) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.