§ 27 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis
§ 27 LKWG M-V – Öffentlichkeit der Wahl
Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum zu verweisen. Wird eine wahlberechtigte Person aus dem Wahlraum verwiesen, in dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, so ist ihr möglichst noch Gelegenheit zur Ausübung des Wahlrechts zu geben.