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§ 21a LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 21a LKWG M-V – Wahlsichtwerbung

(1) Den Wahlvorschlagsträgern, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes an Wahlen teilnehmen, ist für den Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltag in angemessener Weise die Durchführung von Wahlsichtwerbung in öffentlichen Verkehrsräumen der Gemeinden zu ermöglichen.

(2) Über einen Antrag auf Genehmigung von Wahlsichtwerbung hat die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist versagt wird.

(3) Nebenbestimmungen zu Sondernutzungserlaubnissen nach den Vorschriften des Straßen- und Wegerechtes sind nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, zur Wahrung des Ortsbildes, zur Vermeidung von Beschädigungen und Verschmutzungen des Straßenraumes sowie zur Wahrung der Chancengleichheit zulässig. Anträge auf Sondernutzungserlaubnis können abgelehnt werden, wenn der Inhalt oder die Gestaltung der Wahlsichtwerbung gegen Strafgesetze oder gegen die Verfassung verstößt.

(4) Sonstige landes- und bundesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.