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§ 20 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 20 LKWG M-V – Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) Der zuständige Wahlausschuss entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und die Personen, die sich bei Bürgermeister- oder Landratswahlen bewerben, sind einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Die Prüfungspflicht des Wahlausschusses erstreckt sich nur auf die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.

(3) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die verspätet eingegangen sind oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne von mehreren Personen, so sind diese aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag dann noch mehr Personen als zulässig, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zu streichen.

(4) Die Wahlleitung gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 5 hin.

(5) Weist ein Gemeinde- oder Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages und die Wahlleitung sowie bei Kreiswahlvorschlägen zur Landtagswahl die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben. Die Wahlleitung sowie bei Kreiswahlvorschlägen zur Landtagswahl die Landeswahlleitung kann auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages Beschwerde erheben. Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gemeindewahlausschusses ist an die Kreiswahlleitung zu richten und wird vom Kreiswahlausschuss entschieden. Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder eines Kreiswahlausschusses ist an die Landeswahlleitung zu richten und wird vom Landeswahlausschuss entschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Beschwerdeentscheidung muss spätestens am 38. Tag vor der Wahl ergehen.

(6) Sind im Wahlvorschlagsverfahren melderechtliche Sachverhalte zu prüfen und ist jemand, der dabei für die zuständige Behörde tätig wird, als Wahlbewerberin oder Wahlbewerber beteiligt, tritt die Fachaufsichtsbehörde an die Stelle dieser Behörde.