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§ 2 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 1 – Wahlgrundsätze, Wahlrecht, Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 LKWG M-V – Wahlgrundsätze, Wahlperiode, Anfechtung

(1) Die Wahlen sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Wahlperiode der Gemeindevertretungen und der Kreistage beginnt mit dem Wahltag. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Wahlperiode.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.