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§ 18 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 3 – Vorbereitung der Wahl

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 18 LKWG M-V – Einreichung von Wahlvorschlägen, Behandlung mangelhafter Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen, soweit nicht § 55 Absatz 1 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 etwas anderes bestimmt. Die Wahlvorschläge sind bei der Wahlleitung einzureichen. Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort die Vertrauenspersonen und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen (§ 19 Absatz 3).

(2) Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er

  1. 1.

    die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften trägt und

  2. 2.

    den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und

  3. 3.

    bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 sowie etwa nach § 16 Absatz 4 erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.

Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 20 Absatz 1) können Mängel nicht mehr behoben werden.