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§ 12 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKWG M-V – Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Wahlorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(2) Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit sind vorbehaltlich des Satzes 2 alle Wahlberechtigten verpflichtet. Die Übernahme dürfen ablehnen

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

  2. 2.

    im öffentlichen Dienst Beschäftigte, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

(3) Bedienstete der Behörden und Einrichtungen des Landes, des Landkreises, der Gemeinde und des Amtes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ihren Wohnsitz oder ihren Dienstsitz im Wahlgebiet haben, sind abweichend von Absatz 1 nicht ehrenamtlich tätig, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Wahlorganisation zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich gehört. Die Bediensteten sind auch dann, wenn sie nicht im Gebiet der ersuchenden Gemeindewahlbehörde wohnen, berechtigt und auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde verpflichtet, als Mitglied der Wahlorganisation tätig zu werden. Satz 2 gilt nicht, wenn sie in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 die Übernahme der Tätigkeit ablehnen können.

(4) Wer zu einem Wahltag von mehreren Wahlbehörden als Mitglied der Wahlorganisation herangezogen wird, kann über den Ort seiner Heranziehung entscheiden.