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§ 6 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 LKrWG – Abfallwirtschaftskonzepte

(1) Die obere Abfallbehörde und das Landesamt für Umwelt beraten die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger insbesondere mit dem Ziel der Implementierung eines effizienten Stoffstrommanagements und der überörtlichen Vernetzung kommunaler Konzepte. Kommunales Stoffstrommanagement ist die Sammlung und Bewertung von Daten und Informationen zu Stoffströmen, die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur gezielten Beeinflussung von Stoffströmen sowie die Vernetzung der handelnden öffentlich-rechtlichen und privaten Akteure mit dem Ziel der Identifikation und der Nutzung von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Schonung der natürlichen Ressourcen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung von Analysen zur stofflichen Zusammensetzung des Restabfalls aus Haushaltungen (Restabfallanalysen) einschließlich der hausabfallähnlichen Siedlungsabfälle aus gewerblicher Tätigkeit, die gemeinsam mit häuslichem Restabfall erfasst werden. Restabfall sind alle festen, nicht verwertbaren Abfälle, die in Haushalten, Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen anfallen. Die Restabfallanalysen sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern spätestens zum 1. Juli 2024 und danach wiederkehrend spätestens alle fünf Jahre nach dem Stand der Technik zu erstellen und auszuwerten. Analysen und Auswertung sind der oberen Abfallbehörde spätestens drei Monate nach Vorliegen der Analyseergebnisse zu übermitteln; Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium gibt den Stand der Technik bekannt, nach dem die Restabfallanalysen zu erstellen sind.

(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte haben zu enthalten:

  1. 1.

    die Ziele der Kreislaufwirtschaft und des kommunalen Stoffstrommanagements,

  2. 2.

    Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zum kommunalen Stoffstrommanagement, insbesondere zur Identifikation von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene sowie zur Schaffung und Vernetzung von Erfassungs- und Verwertungsstrukturen und der handelnden Akteure,

  3. 3.

    Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Vermeidung unter Berücksichtigung des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 KrWG, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich spezieller Vorkehrungen für Abfälle, die erhebliche Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, in ihrer zeitlichen Abfolge und unter Bewertung ihrer Umweltverträglichkeit,

  4. 4.

    Beurteilung

    1. a)

      der bestehenden Abfallsammelsysteme insbesondere für die in § 20 Abs. 2 KrWG genannten Abfallarten, der geografischen Gebiete, in denen die getrennte Sammlung erfolgt, und der Maßnahmen zur Verbesserung der getrennten Sammlung,

    2. b)

      der Darlegung der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 KrWG, sofern keine getrennte Sammlung erfolgt, und

    3. c)

      der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme,

  5. 5.

    Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung, insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in § 7 Abs. 4 KrWG genannten Gründen,

  6. 6.

    Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege sowie Beurteilung der Notwendigkeit der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG einschließlich der Darlegung der zeitlichen Abfolge der geplanten Maßnahmen,

  7. 7.

    Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung jeglicher Form von Vermüllung sowie zur Reinigung der Umwelt von Abfällen jeder Art,

  8. 8.

    Bewertung der Investitionen und anderer Finanzmittel, die für die geplanten Maßnahmen einschließlich der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG benötigt werden.

Vor der Verabschiedung der Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Fortschreibung sind die im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören, die im Bereich des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig sind. Das kommunale Abfallwirtschaftskonzept ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; die §§ 42, 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

(4) Soweit Aufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern wahrgenommen werden, können gemeinsame Abfallwirtschaftskonzepte erstellt werden. Sofern Teilaufgaben der kommunalen Abfallwirtschaft gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Abfallwirtschaftskonzepte so zu erstellen, dass die für die jeweilige entsorgungspflichtige Gebietskörperschaft spezifischen Daten, Informationen, Planungen und Maßnahmen eindeutig erkennbar sind.

(5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben ihre Abfallwirtschaftskonzepte umzusetzen und, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans erforderlich ist oder sich sonst wesentliche Änderungen ergeben, spätestens aber zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre fortzuschreiben. Die Abfallwirtschaftskonzepte sind der oberen Abfallbehörde vorzulegen. Für Anordnungen hinsichtlich der Erstellung der Abfallwirtschaftskonzepte unter Beachtung des Abfallwirtschaftsplans und unter Berücksichtigung der Restabfallanalysen sowie ihrer Vorlage, ihrer Umsetzung und ihrer Fortschreibung hat die obere Abfallbehörde die Befugnisse nach § 62 KrWG. Die obere Abfallbehörde kann die Nachbesserung des vorgelegten Abfallwirtschaftskonzepts oder dessen Fortschreibung insbesondere dann verlangen, wenn die bislang konzeptionierten Maßnahmen zur Getrenntsammlung nach den Ergebnissen der Restabfallanalysen zur Erreichung der Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht ausreichen.