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§ 27 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LKrWG – Übergangsvorschrift

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes von derjenigen Behörde zu Ende zu führen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständig war.