Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 LKrWG – Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung der Produktverantwortung vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 390), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 18), BS 2129-10, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 wird die Verweisung "§ 22 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)" durch die Verweisung "§ 23 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in ihrer jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Die Angabe "(§ 27 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG)" wird durch die Angabe "(§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG)" ersetzt.
- bb)
Der Nummer 1 werden die Worte "soweit nicht die obere Abfallbehörde zuständig ist," angefügt.
- cc)
In Nummer 3 wird die Angabe "14-16 BattG" durch die Angabe "14 bis 16 BattG" und die Verweisung "§ 61 Abs. 1 Nr. 5 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung "§ 28 Abs. 3 LAbfWG" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 3 LKrWG" ersetzt.
- 3.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Die Angabe "(§ 27 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG)" wird durch die Angabe "(§ 17 Abs. 1 Satz 2 LKrWG)" ersetzt.
- b)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- "1.
für die Überwachung der sich aus § 3 BattG, § 8 der Altfahrzeugverordnung, den §§ 3 bis 12 in Verbindung mit § 15 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und den §§ 12 und 13 der Verpackungsverordnung ergebenden Verpflichtungen sowie den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen gegen diese Verpflichtungen und".
- 4.
In § 4 wird die Angabe "(§ 27 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG)" durch die Angabe "(§ 17 Abs. 1 Satz 1 LKrWG)" ersetzt.