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§ 23 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 6 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKrWG – Änderung der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Die Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle vom 3. August 2000 (GVBl. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 163), BS 2129-1-2, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Verweisung "§ 8 LAbfWG" durch die Verweisung "§ 8 LKrWG" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

      1. "1.

        § 26 Abs. 2 bis 6, den §§ 49 bis 51 und den §§ 53 und 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und in Verbindung mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen; Entscheidungen nach § 26 Abs. 3 und 6 KrWG ergehen im Einvernehmen mit der oberen Abfallbehörde, soweit diese für die Anlage oder Einrichtung Genehmigungsbehörde ist,"

    3. c)

      Absatz 3 erhält folgende Fassung:

      "(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät die Zentrale Stelle für Sonderabfälle in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen."

  2. 2.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 24 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 25 KrWG" ersetzt.

    2. b)

      In Nummer 2 wird die Verweisung "§ 25 Abs. 3 KrW-/AbfG" durch die Verweisung "§ 26 Abs. 3 KrWG" ersetzt.

    3. c)

      Nummer 8 erhält folgende Fassung:

      1. "8.

        die Abfälle, die vor dem 7. Oktober 1996 noch keine gefährlichen Abfälle waren, nachweislich einer Verwertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 KrWG unter Beachtung der sich aus § 8 KrWG ergebenden Vorgaben zur Rangfolge und zur Hochwertigkeit der Verwertung zuführen."

  3. 3.

    § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    In Satz 1 und 2 wird jeweils die Verweisung "§ 8 Abs. 5 Satz 1 LAbfWG" durch die Verweisung "§ 8 Abs. 5 Satz 1 LKrWG" ersetzt.