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§ 14 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LKrWG – Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen

(1) Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik nach § 3 Abs. 28 KrWG einzuhalten.

(2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG bedürfen, unterliegen der Bauüberwachung und Bauabnahme durch diejenige Behörde, die über die Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, dass die Errichtung oder wesentliche Änderung der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 35 KrWG entspricht. Die zuständige Behörde kann den Sachverständigen bestimmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens widerspricht. Sie kann weitere Prüfungen veranlassen und sich dabei auch der in § 19 genannten Behörden bedienen. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

(3) Die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, dass verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden. Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.