Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 11 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 4 – Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKrWG – Abfallvermeidungsprogramm

Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Es kann stattdessen ein Abfallvermeidungsprogramm des Landes nach § 33 Abs. 2 KrWG erstellen.