Art. 94 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel → 1. Abschnitt – Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Art. 94 LKrO – Sinn der staatlichen Aufsicht
Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.