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Art. 94 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Staatliche Aufsicht und Rechtsmittel → 1. Abschnitt – Rechtsaufsicht und Fachaufsicht

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 94 LKrO – Sinn der staatlichen Aufsicht

Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.