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Art. 85 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Landkreiswirtschaft → 4. Abschnitt – Unternehmen des Landkreises

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 85 LKrO – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen

1Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Landkreises stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. 2Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. 3Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.