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Art. 56 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Landkreiswirtschaft → 1. Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 56 LKrO – Grundsätze der Einnahmebeschaffung

(1) Der Landkreis erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen

  1. 1.
    soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen,
  2. 2.
    im Übrigen aus Steuern und durch die Kreisumlage

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

(3) Der Landkreis darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.