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Art. 50a LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 3. Abschnitt – Verwaltungsgrundsätze und Verwaltungsaufgaben

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 50a LKrO – Geheimhaltung

(1) 1Alle Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, sind von den Landkreisen geheim zu halten. 2Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt unberührt.

(2) 1Zur Geheimhaltung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten haben die Landkreise die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. 2Sie haben insoweit auch die für die Behörden des Freistaates Bayern geltenden Verwaltungsvorschriften zu beachten. 3Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann hierzu Richtlinien aufstellen und Weisungen erteilen, die nicht der Einschränkung nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 unterliegen.

(3) 1Die Landrätin oder der Landrat ist zu Beginn ihrer oder seiner Amtszeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde schriftlich besonders zu verpflichten, die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten geheim zu halten und die hierfür geltenden Vorschriften zu beachten. 2In gleicher Weise hat die Landrätin oder der Landrat ihre Stellvertretung zu verpflichten. 3Kreisbedienstete hat sie oder er zu verpflichten, bevor sie mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Angelegenheiten befasst werden. 4Art. 3a des BayVwVfG findet keine Anwendung.