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Art. 28 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Kreisorgane und ihre Hilfskräfte → b) – Der Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 28 LKrO – Einberufung

1Der Kreisausschuss wird von der Landrätin oder vom Landrat nach Bedarf einberufen. 2Er muss einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. 3In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.