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Art. 12 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 4. Abschnitt – Kreisangehörige

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 12 LKrO – Wahlrecht

Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger wählen den Kreistag und die Landrätin oder den Landrat.