Art. 105 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern
Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
Art. 105 LKrO – Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der letzten Wahl der Kreisräte zu Grunde gelegt wurde.