Art. 1 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 1. Abschnitt – Begriff, Benennung und Hoheitszeichen
Art. 1 LKrO – Begriff
1Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. 2Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.