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§ 57 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlußbestimmungen → 1. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 57 LKrO – Weisungsaufgaben

Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Landkreisen nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde in bisherigem Umfang besteht.