§ 57 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg
SECHSTER TEIL – Übergangs- und Schlußbestimmungen → 1. Abschnitt – Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 57 LKrO – Weisungsaufgaben
Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Landkreisen nach bisherigem Recht als Auftragsangelegenheiten übertragenen Aufgaben mit Ausnahme der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 4, bei denen ein Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörde in bisherigem Umfang besteht.