Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Staatliche Verwaltung im Landkreis

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 56 LKrO – Austausch von Beamten

(1) Der Landrat kann Landesbeamte zur Besorgung von Angelegenheiten des Landkreises und Beamte des Landkreises zur Besorgung von Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde heranziehen. Der Landrat kann Landesbeamte innerhalb des gesamten Aufgabenbereichs der unteren Verwaltungsbehörde einsetzen.

(2) Verletzt ein Beamter in Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet bei Erfüllung der Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde das Land, im Übrigen der Landkreis. Die Kosten, die im jeweiligen Haftungsfall 10.000 Euro übersteigen, werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen ist.