Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 52 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Staatliche Verwaltung im Landkreis

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 52 LKrO – Personelle Ausstattung, Sachaufwand

(1) Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbare Arbeitnehmer werden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, vom Land, die übrigen Bediensteten vom Landkreis gestellt. Jedem Landratsamt wird mindestens ein Landesbeamter mit der Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt zugeteilt.

(2) Der Landkreis trägt die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde. Von den mittelbaren sächlichen Kosten sind ausgenommen

  1. 1.
    die Kosten für die Durchführung der Vollstreckung von Verwaltungsakten durch Ersatzvornahme,
  2. 2.
    Kosten der unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr oder Beseitigung gesetzwidriger Zustände,
  3. 3.
    Entschädigung wegen Enteignung oder Aufopferung für das gemeine Wohl, auch wenn sie durch rechtswidrige Eingriffe bewirkt wird,
  4. 4.
    Kosten für die Bekämpfung von Tierseuchen nach dem Tierseuchengesetz und für Maßnahmen zur Bekämpfung sonstiger übertragbarer Tierkrankheiten,
  5. 5.
    im Übrigen Kosten, die im jeweiligen Erstattungsfall 50.000 Euro übersteigen;

sie werden vom Land dem Landkreis auf Antrag erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist und soweit in den Fällen der Nummern 1 bis 3 die Kosten im jeweiligen Erstattungsfall 10.000 Euro übersteigen.